5. Abschnitt
Straf-, Sonder- und Schlußbestimmungen Strafbestimmung
§ 16.
Wer
- 1. einem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
- 2. dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
- 3. einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
- zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.
Schlagworte
Sonderbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2025
Gesetzesnummer
10005953
Dokumentnummer
NOR12065375
alte Dokumentnummer
N4199551533J
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