§ 16 KHVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Bescheinigung des Schadenverlaufs

§ 16.

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung eines Versicherungsvertrages, für den die Prämie nach dem Schadenverlauf des Versicherungsverhältnisses bemessen wurde, auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, wann der Versicherungsvertrag begonnen und geendet hat und wann Versicherungsfälle eingetreten sind, die für die Bemessung nach dem Schadenverlauf berücksichtigt wurden.

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