§ 16 KHVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Zum Bezugszeitraum vgl. § 37a Abs. 3.

EG: Art. I, BGBl. I Nr. 11/2002

Bescheinigung des Schadenverlaufs

§ 16.

Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer bei Beendigung des Versicherungsvertrags auf Verlangen eine Bescheinigung darüber auszustellen, wann der Versicherungsvertrag begonnen und geendet hat und wann Versicherungsfälle eingetreten sind, für die er eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten erbracht oder eine Rückstellung gebildet hat. Leistungen ausschließlich auf Grund eines Teilungsabkommens von Versicherern untereinander oder zwischen Versicherern und Sozialversicherungsträgern sind dabei nicht zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für Leistungen, die der Versicherungsnehmer dem Versicherer erstattet hat.

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