§ 16 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Veranlassung der Prüfungen und Wechsel der

Kesselprüfstelle

§ 16

(1) § 16.Der Betreiber eines Druckgerätes hat - soweit nicht § 22 Abs. 2 zutrifft - eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 zeitgerecht, jedoch mindestens vier Wochen vor Ablauf der Revisionsfrist mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nachweislich schriftlich zu beauftragen.

(2) Ein Wechsel der einmal gewählten Kesselprüfstelle ist in begründeten Fällen, zB bei Nichteinhaltung der Prüftermine, Stellung unangemessener Bedingungen oder nachlässiger Durchführung der Prüfungen, mit Zustimmung der Behörde oder dann, wenn deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 entzogen worden ist, möglich.

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