§ 16 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Veranlassung der Prüfungen und Wechsel der Kesselprüfstelle

§ 16

(1) Der Betreiber eines Druckgerätes hat - soweit nicht § 22 Abs. 2 zutrifft - eine Kesselprüfstelle gemäß § 21 zeitgerecht, jedoch mindestens vier Wochen vor Ablauf der Revisionsfrist mit der Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen nachweislich schriftlich zu beauftragen.

(2) (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 84/2003)

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