§ 16 InfoSiV

Alte FassungIn Kraft seit 29.11.2003

Verlust von klassifizierten Informationen

§ 16.

Der Verlust von klassifizierten Informationen ist unverzüglich dem Dienststellenleiter und dem Informationssicherheitsbeauftragten zu melden. Diese haben alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Informationen, zur Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und zur Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise festzuhalten. Vom Verlust ist auch jene Stelle zu verständigen, von der diese Information ursprünglich übermittelt wurde.

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