Maßnahmen zum Schutz des Austausches klassifizierter Informationen für Galileo PRS
§ 16.
(1) Die gemäß § 8 InfoSiG beim Bundeskanzleramt eingerichtete Informationssicherheitskommission nimmt, mit Ausnahme der Aufgaben gemäß Abs. 3, in Österreich die Agenden der Galileo Public Regulated Service Behörde (PRS Behörde) gemäß Beschluss 1104/2011/EU über die Regelung des Zugangs zum öffentlichen regulierten Dienst, der von dem weltweiten Satellitennavigationssystem bereitgestellt wird, das durch das Programm Galileo eingerichtet wurde, ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 1, wahr.
(2) Die Informationssicherheitskommission hat eine Arbeitsgruppe zur Vorbereitung der Entscheidungen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 einzurichten, in die jeder Informationssicherheitsbeauftragte einen Vertreter entsenden kann.
(3) Das Bundesministerium für Landesverteidigung nimmt die technischen und operativen Aufgaben der PRS Behörde wahr. Hierzu gehören insbesondere:
- 1. Sicherstellung der nationalen Betriebssicherheit der für das PRS-System erforderlichen Komponenten;
- 2. Management von Sicherheitsrisiken der PRS-Nutzergruppen;
- 3. Sicherstellung und Betrieb der erforderlichen innerstaatlichen Infrastrukturen und des Informationsmanagements sowie der internationalen Verbindungen zu entsprechenden Akteuren;
- 4. Technische Betreuung der PRS-Nutzergruppen in Kooperation mit dem GSMC (Galileo Security Monitoring Centre) und gemäß nationaler Vorgaben;
- 5. Entwurf und Umsetzung operationeller Konzepte und Prozeduren für die Verwendung von PRS im Zusammenwirken mit der Informationssicherheitskommission;
- 6. Management der PRS-Schlüssel und anderer damit zusammenhängender Verschlusssachen und deren Verteilung;
- 7. Erarbeitung von Berichtsprozeduren im Zusammenwirken mit der Informationssicherheitskommission.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2022
Gesetzesnummer
20003054
Dokumentnummer
NOR40204139
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