§ 16 IEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Schlußbestimmung.

§ 16

(1) § 16.Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.

(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.

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