Schlußbestimmung.
§ 16.
(1) Diese Kaiserliche Verordnung tritt am 1. Jänner 1915 in Wirksamkeit.
(2) Mit dem Vollzuge ist Mein Justizminister im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Ministern beauftragt.
(3) Die §§ 12 und 12a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)