Aufgaben der Fakultätsvertretung
§ 16
§ 16. Die Aufgaben der Fakultätsvertretung sind:
- 1. Vertretung der Interessen der Studierenden gegenüber den Organen der jeweiligen Fakultät sowie deren Förderung;
- 2. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Instituts- und Klinikkonferenzen, wenn die Durchführung einer Studienrichtung nicht überwiegend von nur einem Institut oder einer Klinik besorgt wird, sowie in die Kollegialorgane, Kommissionen und Unterkommissionen der Fakultät;
- 3. Verfügung über das der Fakultätsvertretung zugewiesene Budget;
- 4. Koordination der Tätigkeiten der Studienrichtungsvertretungen;
- 5. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
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