§ 16 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Institutsleitung

§ 16.

(1) Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin geeignete Lehrerinnen oder Lehrer gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.

(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.

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