Institutsleitung
§ 16.
(1) Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin geeignete Lehrerinnen oder Lehrer gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der Pädagogischen Hochschule zu betrauen.
(1a) Sofern geeignete Lehrende gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Lehrende gemäß § 18 Abs. 1 Z 2, die über die entsprechende Qualifikation verfügen, mit der Leitung eines Institutes betraut werden.
(2) Betrauungen gemäß Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.
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