§ 16 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

a) Befähigungsnachweis Allgemeine Bestimmungen

§ 16.

(1) Voraussetzung für die Ausübung

  1. 1. von Handwerken (§ 6 Z. 1),
  2. 2. von gebundenen Gewerben (§ 6 Z. 2) und
  3. 3. von konzessionierten Gewerben (§ 5 Z. 2) in den besonders vorgesehenen Fällen
  1. ist ferner der Nachweis der Befähigung.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Abs. 2 nicht erfaßten, im § 29a Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung (§§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes, §§ 23a und 350 bis 352a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 232/1978

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12069996

alte Dokumentnummer

N5197418394S

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