§ 16 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

4. Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben

Befähigungsnachweis Allgemeine Bestimmungen

§ 16.

(1) Voraussetzung für die Ausübung von Handwerken (§ 5 Abs. 2 Z 1) und von gebundenen Gewerben (§ 5 Abs. 2 Z 2) ist ferner der Nachweis der Befähigung.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

(3) Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird bezüglich der durch Abs. 2 nicht erfaßten, im § 29a Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, festgelegten Kenntnisse durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung (§§ 29a ff des Berufsausbildungsgesetzes, §§ 23a und 350 bis 352a dieses Bundesgesetzes) nachgewiesen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Schlagworte

BGBl. Nr. 232/1978

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080469

alte Dokumentnummer

N5199324685J

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