§ 16 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1982

§ 16

§ 16. Das Präsidium hat sich bei Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen, das nach den Weisungen des Präsidenten tätig wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)