§ 16
§ 16. Das Präsidium hat sich bei Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen, das nach den Weisungen des Präsidenten tätig wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 16
§ 16. Das Präsidium hat sich bei Besorgung aller Geschäfte eines Sekretariates zu bedienen, das nach den Weisungen des Präsidenten tätig wird.
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