§ 16 FTFG

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2006

Förderungsentscheidung

§ 16

(1) § 16.Die Entscheidungsbefugnis für Förderungen gemäß § 11 obliegt der jeweils zuständigen Bundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister.

(2) Zur Entscheidung kann die jeweilige Bundesministerin oder der jeweilige Bundesminister im Rahmenvertrag gemäß § 12 die Abwicklungsstelle ermächtigen, sofern ausreichende Aufsichts- oder Weisungsbefugnisse gegenüber der Abwicklungsstelle vorhanden sind. In diesem Fall entscheidet die Abwicklungsstelle im Namen und auf Rechnung des Bundes.

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