§ 16 FHG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Fachhochschulkollegium

§ 16.

(1) Zur Durchführung und Organisation des Lehr- und Prüfungsbetriebes ist an jeder Fachhochschule ein Fachhochschulkollegium einzurichten. Dieses hat mindestens zweimal jährlich zusammenzutreten.

(2) Dem Fachhochschulkollegium gehören die Leiter der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge, mindestens acht Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals sowie Vertreter der Studierenden der Fachhochschul-Studiengänge an. Die Vertreter des Lehr- und Forschungspersonals werden von diesem gewählt. Die Zahl der Vertreter der Studierenden hat mindestens ein Viertel der Zahl der Mitglieder des Fachhochschulkollegiums zu betragen; sie werden von den Studierenden der an der Fachhochschule eingerichteten Fachhochschul-Studiengänge gewählt.

(3) Die Aufgaben des Fachhochschulkollegiums sind:

  1. 1. Wahl des Leiters und seines Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlages des Erhalters;
  2. 2. Antrag an den Erhalter auf Abberufung des Leiters oder dessen Stellvertreters bzw. Stellungnahme zu einer diesbezüglichen Absicht des Erhalters für den Fall, daß der Leiter (Stellvertreter) seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat oder daß er nicht mehr in der Lage ist, seine Amtspflichten zu erfüllen;
  3. 3. Antragstellung auf Änderungen betreffend akkreditierte Studiengänge an den Fachhochschulrat nach Anhörung des Erhalters;
  4. 4. Antragstellung auf Einrichtung und Auflassung von Studiengängen an den Erhalter;
  5. 5. Antragstellung zum Budget (Investitions-, Sach- und Personalaufwand) an den Erhalter;
  6. 6. Vorschläge für die Einstellung von Lehrpersonal an den Erhalter;
  7. 7. Inhaltliche Koordination der Lehrveranstaltungen und Prüfungen;
  8. 8. Evaluierung der Lehr- und Prüfungstätigkeit sowie des Studienplanes und der Prüfungsordnung;
  9. 9. Verleihung akademischer Grade und deren Widerruf sowie die Nostrifizierung ausländischer Grade.

(4) Dem Leiter des Fachhochschulkollegiums obliegt

  1. 1. die Zulassung zu Prüfungen, Zuteilung von Prüfern, Festsetzung von Prüfungsterminen;
  2. 2. die Anrechnung und Anerkennung von Studien und Prüfungen im Einzelfall;
  3. 3. die Aberkennung von Prüfungen;
  4. 4. sofern es hauptberuflich tätige Personen sind, die Erteilung von Anweisungen an Mitglieder des Lehr- und Forschungspersonals zu Art und Umfang der Ausübung ihrer Lehrverpflichtung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Studienbetriebes nach Maßgabe der Studienpläne erforderlich ist;
  5. 5. die Erteilung von Lehraufträgen auf Grund von Vorschlägen oder nach Anhörung des Fachhochschulkollegiums;
  6. 6. die Vertretung des Fachhochschulkollegiums nach außen sowie die Vollziehung der Beschlüsse des Fachhochschulkollegiums.

(5) Gegen Entscheidungen des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 3 Z 9 und gegen Entscheidungen des Leiters des Fachhochschulkollegiums gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 haben die Antragsteller das Recht einer Beschwerde an den Fachhochschulrat; dieser hat über diese Beschwerde mit Bescheid zu entscheiden.

(6) Der Erhalter einer Fachhochschule hat dafür zu sorgen, daß das Lehr- und Forschungspersonal an anwendungsbezogenen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnimmt. Dies kann in der eigenen Einrichtung oder durch Kooperation mit anderen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen geschehen.

Schlagworte

Lehrbetrieb, Investitionsaufwand, Sachaufwand, Lehrtätigkeit,

Forschungsarbeit, Forschungseinrichtung, Lehrpersonal

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40092464

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