Abschließende Prüfungen in Fachhochschul-Bachelor-, Fachhochschul –Master- und Fachhochschul-Diplomstudiengängen
§ 16.
(1) Die einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
- 1. Prüfungsgespräch über die durchgeführten Bachelorarbeiten sowie
- 2. deren Querverbindungen zu relevanten Fächern des Studienplans
- zusammen.
(2) Die einen Fachhochschul-Master- oder einen Fachhochschul-Diplomstudiengang abschließende kommissionelle Prüfung gemäß § 3 Abs. 2 Z 6 ist vor einem facheinschlägigen Prüfungssenat abzulegen. Diese kommissionelle Prüfung setzt sich aus den Prüfungsteilen
- 1. Präsentation der Diplom- oder Masterarbeit,
- 2. einem Prüfungsgespräch, das auf die Querverbindungen des Themas der Diplom- oder Masterarbeit zu den relevanten Fächern des Studienplans eingeht, sowie
- 3. einem Prüfungsgespräch über sonstige studienplanrelevante Inhalte
- zusammen.
(3) Die Studierenden sind in geeigneter Weise über die Zulassung zu den kommissionellen Prüfungen zu verständigen.
(4) Die Beurteilungskriterien und Ergebnisse der Leistungsbeurteilung der kommissionellen Prüfungen sind den Studierenden mitzuteilen.
(5) Die Prüfungskommission besteht aus dem Kreis aller für die kommissionellen Prüfungen in Frage kommenden Personen. Der Prüfungssenat setzt sich aus den Prüferinnen und Prüfern je Kandidatin oder Kandidat zusammen.
Schlagworte
Diplomarbeit
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40129980
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