Verpflichtung zum Elektrizitätstransit
§ 16.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Die Österreichische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft), die Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft, die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft sind verpflichtet, den im Anhang der Richtlinie des Rates 90/547/EWG vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen über große Netze (ABl. L 131 vom 13. November 1990; S 30; Elektrizitätstransitrichtlinie) angeführten Unternehmen gemäß den Vorschriften des Abs. 2 sowie unter Bedachtnahme auf die in Ausführung des § 17 geltenden Bestimmungen sowie die genehmigten Bedingungen (§ 18) und bestimmten Systemnutzungstarife den Netzzugang zu gewähren.
(2) Stellt ein im Anhang der Elektrizitätstransitrichtlinie angeführtes Unternehmen den Antrag auf Elektrizitätstransit im Sinne dieser Richtlinie, ist der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Union (Kommission) und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(4) Die Kommission und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sind über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages gemäß Abs. 3 zu unterrichten.
(5) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 3 ein Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten die Gründe hiefür mitzuteilen.
(6) Die im Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 5 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR12090656
alte Dokumentnummer
N5199853381L
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