Verpflichtung zum Elektrizitätstransit
§ 16.
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Die Regelzonenführer Verbund APG AG, Tiroler Regelzone AG und VKW-Übertragungsnetz AG sowie die Vorarlberger Illwerke AG sind verpflichtet, Transite gemäß der Richtlinie des Rates 90/5477/EWG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 20, 21 und 25 durchzuführen.
(2) Stellt ein Elektrizitätsunternehmen den Antrag auf Durchführung eines Transits gemäß Abs. 1, so ist der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Union (Kommission) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
(4) Die Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages gemäß Abs. 3 zu unterrichten.
(5) Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs. 3 ein Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Gründe hiefür mitzuteilen.
(6) Die im Abs. 1 angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Abs. 5 eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2024
Gesetzesnummer
10007995
Dokumentnummer
NOR40035522
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