Widerruf
§ 16
(1) § 16.(Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(2) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)
(3) Der Widerruf oder das Erlöschen einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ist im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde unter Angabe der Widerrufsgründe mitzuteilen.
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