§ 16 ElExV 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Widerruf

§ 16

(1) § 16.(Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

(2) (Anm.: tritt mit 21. 1. 1994 in Kraft)

(3) Der Widerruf oder das Erlöschen einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ist im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde unter Angabe der Widerrufsgründe mitzuteilen.

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