Widerruf
§ 16
(1) § 16.Die österreichische zugelassene Stelle oder die akkreditierte österreichische Prüfstelle hat die Konformitätsbescheinigung, die Kontrollbescheinigung oder das Typenprüfungszeugnis zu widerrufen oder für erloschen zu erklären, wenn
- a) sie feststellt, daß dieses Dokument nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder
- b) von ihr anläßlich der Prüfung gemachte Auflagen nicht innerhalb einer gesetzten, angemessenen Frist erfüllt werden oder
- c) wenn Betriebsmittel in Verkehr gebracht wurden, die mit dem geprüften Baumuster nicht übereinstimmen.
(2) Der Widerruf oder das Erlöschen ist dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Widerruf oder das Erlöschen einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ist im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde unter Angabe der Widerrufsgründe mitzuteilen.
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