§ 16 EKV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Inkrafttreten

§ 16.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV), BGBl. II Nr. 83/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009408

Dokumentnummer

NOR40177192

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