Inkrafttreten
§ 16.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Informationen, die ein Anzeigepflichtiger, der einen Erwerb, eine Erhöhung, eine Aufgabe oder eine Herabsetzung einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut, an einem Versicherungsunternehmen, an einer Wertpapierfirma, an einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, an einem Zahlungsinstitut oder an einem E-Geld-Institut beabsichtigt, der FMA vorzulegen hat (Eigentümerkontrollverordnung – EKV), BGBl. II Nr. 83/2009, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 318/2013, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
(3) Die §§ 1, 2, 4 und 5 bis 15a sowie dieAnlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017 sind erstmals auf Anzeigen anzuwenden, die am 1. Oktober 2017 eingebracht werden.
(4) Die §§ 1, 2, 4, 7 und 15 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung von Artikel 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 255/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009408
Dokumentnummer
NOR40197802
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