§ 16 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 16.

(1) Das wissenschaftliche Personal besteht aus

  1. 1. hauptberuflich Vortragenden, die für mindestens zwei Jahre ständig an der Diplomatischen Akademie mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, und
  2. 2. nebenberuflich Vortragenden ohne längerfristige vertragliche Bindung an die Diplomatische Akademie.

(2) Bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals ist darauf zu achten, daß Personen bestellt werden, die in einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie

  1. 1. die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
  2. 2. über qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.

(3) Das wissenschaftliche Personal hat zu Beginn jedes Studienjahres zu wählen:

  1. 1. den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Studienkommission aus seinen Reihen, der/die für eine mindestens zweijährige Lehrtätigkeit an der Diplomatischen Akademie in den Bereichen Geschichte, Politik, Recht oder Wirtschaft zur Verfügung steht und
  2. 2. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der hauptberuflich Vortragenden,
  1. der oder die die Interessen des wissenschaftlichen Personals gegenüber der Direktion und dem Kuratorium wahrzunehmen hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111429

alte Dokumentnummer

N6199654546J

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