§ 16.
(1) Das wissenschaftliche Personal besteht aus
- 1. Professoren der Diplomatischen Akademie Wien, die vom Direktor nach Anhörung der Studienkommission und des Kuratoriums für mindestens zwei Jahre zu Fachbereichsleitern für einen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche der Diplomatischen Akademie bestellt werden. Sie stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Diplomatischen Akademie und sind für die Lehre in ihrem Fachbereich verantwortlich. Sie sind Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte.
- 2. hauptberuflichen oder nebenberuflichen Lehrbeauftragten, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters bestellt werden, sowie hauptberuflichen und nebenberuflichen Lektoren für Sprachunterricht,“
- 3. Gastprofessoren, die vom Direktor nach Anhörung des zuständigen Fachbereichsleiters auf höchstens zwei Jahre befristet bestellt werden. Sie sind Universitätsprofessoren in- oder ausländischer Universitäten sowie andere besonders qualifizierte Wissenschafter. Eine Weiterbestellung ist möglich.
(2) Bei der Auswahl des wissenschaftlichen Personals ist darauf zu achten, daß Personen bestellt werden, die in einem der Fachbereiche der Diplomatischen Akademie
- 1. die Lehrbefugnis (venia docendi) an einer in- oder ausländischen Universität besitzen oder
- 2. über qualifizierte Berufserfahrung in Theorie und Praxis verfügen.
(3) Das wissenschaftliche Personal hat für die Dauer von drei Jahren zu wählen:
- 1. den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Studienkommission aus seinen Reihen, der/die für eine mindestens zweijährige Lehrtätigkeit an der Diplomatischen Akademie in den Bereichen Geschichte, Politik, Recht oder Wirtschaft zur Verfügung steht und
- 2. einen Vertreter oder eine Vertreterin aus dem Kreis der Professoren,
- der oder die die Interessen des wissenschaftlichen Personals gegenüber der Direktion und dem Kuratorium wahrzunehmen hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR40077623
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