§ 16 COVID-19-IG

Alte FassungIn Kraft seit 05.2.2022

Kostentragung und Durchführung der Impfungen

§ 16.

(1) Der Landeshauptmann hat niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass an bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden.

(2) Der Bund trägt die Kosten für

  1. 1. die Bereitstellung des Impfstoffs,
  2. 2. die Durchführung der Impfungen,
  3. 3. die amtsärztlichen Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 und 9,
  4. 4. die Aufwendungen der ITSV-GmbH gemäß § 6 Abs. 4,
  5. 5. die Aufwendungen des Dachverbands gemäß § 8 Abs. 2, und
  6. 6. die Gebühren für Epidemieärzte zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242031

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