§ 16 COVID-19-IG

Alte FassungIn Kraft seit 18.3.2022

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Kostentragung und Durchführung der Impfungen

§ 16.

(1) Der Landeshauptmann hat niederschwellige Impfangebote zur Verfügung zu stellen und Vorkehrungen zu treffen, dass an bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten Impfungen durchgeführt werden.

(2) Der Bund trägt die Kosten für

  1. 1. die Bereitstellung des Impfstoffs,
  2. 2. die Durchführung der Impfungen im Rahmen von Impfstraßen gemäß § 1b des COVID-19-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2020, oder Impfungen im niedergelassenen Bereich gemäß § 747 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
  3. 3. die amtsärztlichen und epidemieärztlichen Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 und 9,
  4. 4. die Aufwendungen der ITSV-GmbH gemäß § 6 Abs. 4,
  5. 5. die Aufwendungen des Dachverbands gemäß § 8 Abs. 2, und
  6. 6. die Gebühren für Epidemieärzte zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 1 lit. g EpiG.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2022

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242734

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