Schultag
§ 16.
(1) Abweichend von §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 11.30 Uhr beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.
(2) Abweichend von den §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 und § 63a SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägigen Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40223256
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