§ 16 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2020

Schultag

§ 16.

(1) Abweichend von §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 darf die letzte Unterrichtsstunde eines Schultages bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 nicht nach 12.00 Uhr beginnen. Der Betreuungsteil ganztägiger Schulformen darf nicht vor dem Ende der letzten Unterrichtseinheit beginnen.

(2) Abweichend von den §§ 3 und 9 Schulzeitgesetz 1985 und § 63a SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

(3) Wenn Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenem Unterricht Betreuung benötigen, so sind sie in der Schule zu beaufsichtigen und in einer der individuellen Lernzeit ganztägigen Schulformen entsprechenden Lernbegleitung zu unterstützten. Diese Schülerinnen und Schüler nehmen nicht am Unterricht der anderen Gruppe gemäß § 7 Abs. 4 teil.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 248/2020

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223562

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