§ 16 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

8. Hauptstück

Gewinn und Verlust

§ 16

(1) § 16.Ein Gewinn ist wie folgt zu verwenden:

  1. 1. Zunächst ist ein etwaiger Verlustvortrag zu decken.
  2. 2. Ist kein Verlustvortrag zu decken oder übersteigt der Gewinn einen Verlustvortrag, so sind zehn vom Hundert des verbleibenden Gewinnes einer Ausgleichsrücklage zuzuführen, solange diese nicht 5% des Grundkapitals erreicht hat.

(2) Ein Verlust ist zunächst aus der Ausgleichsrücklage zu decken. Reicht die Ausgleichsrücklage zur Deckung des Verlustes nicht aus, so ist der verbleibende Verlust auf neue Rechnung vorzutragen.

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