Rufzeichenliste
§ 16.
(1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.
(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:
- 1. Name, Vorname und akademischer Grad oder Standesbezeichnung des Funkamateurs,
- 2. der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
- 3. das zugeteilte Rufzeichen und
- 4. die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.
(3) Auf Wunsch des Funkamateurs hat die Eintragung der ihn betreffenden persönlichen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) zu unterbleiben.
(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159264
alte Dokumentnummer
N9199912721Y
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