§ 16 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Rufzeichenliste

§ 16.

(1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.

(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:

  1. 1. Name, Vorname und akademischer Grad oder Standesbezeichnung des Funkamateurs,
  2. 2. der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
  3. 3. das zugeteilte Rufzeichen und
  4. 4. die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.

(3) Auf Wunsch des Funkamateurs hat die Eintragung der ihn betreffenden persönlichen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) zu unterbleiben.

(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verwendet werden. Jede andere Verwendung ist unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159264

alte Dokumentnummer

N9199912721Y

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