§ 16 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Rufzeichenliste

§ 16.

(1) Die Fernmeldebehörden können in geeigneter Weise Rufzeichenlisten bekanntmachen, aus denen die in Abs. 2 genannten Daten ersichtlich sind.

(2) In die Rufzeichenliste sind jeweils aufzunehmen:

  1. 1. Name, Vorname und akademischer Grad oder Standesbezeichnung des Funkamateurs,
  2. 2. der in der Amateurfunkbewilligung als erstes angeführte Standort der Amateurfunkstelle,
  3. 3. das zugeteilte Rufzeichen und
  4. 4. die Bewilligungsklasse, für die die Amateurfunkbewilligung erteilt wurde.

(3) Die Eintragung der personenbezogenen Daten (Abs. 2 Z 1 und 2) bedarf der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person.

(4) Die in der Rufzeichenliste enthaltenen Daten dürfen nur für Zwecke des Amateurfunkdienstes verarbeitet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR40204104

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