§ 169 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1970

§ 4 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.

Art der Gebühreneinzahlung

§ 169.

Die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine an das Patentamt vorgenommene Zahlung von Gebühren als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 54)

§ 4 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028823

alte Dokumentnummer

N2197026909S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)