§ 4 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.
Art der Gebühreneinzahlung
§ 169.
Die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine an das Patentamt vorgenommene Zahlung von Gebühren als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 54)
§ 4 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2024
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028823
alte Dokumentnummer
N2197026909S
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