§ 169 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1992

§ 4 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.

Art der Gebühreneinzahlung

§ 169.

Die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren sowie des Zahlungsnachweises ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.

§ 4 PMV, BGBl. Nr. 98/1985.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12036165

alte Dokumentnummer

N2199221576J

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