§ 168 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

vgl. Art. I Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 5/1999

Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III

§ 168

(1) § 168.Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:

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Gehaltsgruppe Planstelle

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Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

(Sprengelrichter)

Richter des Bezirksgerichtes

Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes

Vorsteher des Bezirksgerichtes

I Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des

Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und

Sozialgerichtes

Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des

Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und

Sozialgerichtes

Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des

Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und

Sozialgerichtes

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Richter des Oberlandesgerichtes

II Senatspräsident des Oberlandesgerichtes

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

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III Hofrat des Obersten Gerichtshofes

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

(2) Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

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in der Gehaltsgruppe

in der ------------------------------------------------------

Gehaltsstufe I II III

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Schilling

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1 25 486 - -

2 28 234 - -

3 30 986 - -

4 33 738 - -

5 36 489 - -

6 39 240 - -

7 41 995 - -

8 43 799 46 106 -

9 46 414 48 856 49 500

10 49 031 51 609 52 251

11 51 650 54 362 57 757

12 54 265 57 113 66 012

13 56 879 59 861 68 763

14 59 632 65 364 71 515

15 62 382 70 866 74 264

16 65 136 73 620 77 017

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(4) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.

(5) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(8) § 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.

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