§ 168 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

vgl. Art. I Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 5/1999

Planstellen und ihre Zuordnung zu den Gehaltsgruppen I bis III

§ 168

(1) § 168.Für die in den Gehaltsgruppen I bis III ernannten Richter sind folgende Planstellen vorgesehen:

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Gehaltsgruppe Planstelle

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Richter für den Sprengel des Oberlandesgerichtes

(Sprengelrichter)

Richter des Bezirksgerichtes

Vorsteher/Richter des Bezirksgerichtes

Vorsteher des Bezirksgerichtes

I Richter des Landes-, Handelsgerichtes, des

Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und

Sozialgerichtes

Vizepräsident des Landes-, Handelsgerichtes, des

Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und

Sozialgerichtes

Präsident des Landes-, Handelsgerichtes, des

Jugendgerichtshofes und des Arbeits- und

Sozialgerichtes

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Richter des Oberlandesgerichtes

II Senatspräsident des Oberlandesgerichtes

Vizepräsident des Oberlandesgerichtes

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III Hofrat des Obersten Gerichtshofes

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofes

(2) Das Gehalt der Richter der Gehaltsgruppen I bis III wird durch die Gehaltsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt. Es beträgt:

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in der Gehaltsstufe

in der -----------------------------------------------

Gehaltsgruppe I II III

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Schilling

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1 24 864 - -

2 27 545 - -

3 30 230 - -

4 32 915 - -

5 35 599 - -

6 38 283 - -

7 40 971 - -

8 42 731 44 981 -

9 45 282 47 664 48 293

10 47 835 50 350 50 977

11 50 390 53 036 56 348

12 52 941 55 720 64 402

13 55 492 58 401 67 086

14 58 178 63 770 69 771

15 60 860 69 138 72 453

16 63 547 71 824 75 139

(3) Die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin bestimmen sich nach der für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebenden Dienstzeit; die Gehaltsstufe 2 fällt nach einer gemäß § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 gerundeten Dienstzeit von sechs Jahren an. Für die weiteren Vorrückungen ist § 8 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden.

(4) Der Richter der Gehaltsgruppe I erreicht die Gehaltsstufe 8 nur dann, wenn er mindestens eine seinem Dienstalter entsprechende Durchschnittsleistung erbringt.

(5) Durch die Ernennung eines Richters zum Richter einer anderen Gehaltsgruppe ändern sich, sofern sich nicht aus Abs. 6 anderes ergibt, die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin nicht.

(6) Abweichend vom Abs. 5 gebührt dem Richter, der in eine höhere Gehaltsgruppe ernannt wird und die in dieser Gehaltsgruppe vorgesehene Anfangsgehaltsstufe noch nicht erreicht hat, die Anfangsgehaltsstufe der neuen Gehaltsgruppe. Eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe erfolgt in der Gehaltsgruppe II nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 für die Vorrückung ermittelten Dienstzeit, in der Gehaltsgruppe III nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zwei Jahre nach der Ernennung. Bei späterer Ernennung auf eine Planstelle der Gehaltsgruppe I oder II gebühren die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 13 eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe II. Befindet er sich in einer höheren Gehaltsstufe als der Gehaltsstufe 13, so gebührt ihm diese Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem jeweiligen Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe II.

(8) § 66 Abs. 5 bis 9 ist anzuwenden.

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