§ 168 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

1. ÜR zu Abs. 1, 2 und 4: Art. IV BGBl. Nr. 349/1977 2. ÜR zu Abs. 1 und 5: Art. III BGBl. Nr. 526/1981, Art. III BGBl. Nr. 126/1984 3. ÜR zu Abs. 1: Art. III BGBl. Nr. 653/1987 4. Zum Abs. 6: §§ 18, 19 PMV, BGBl. Nr. 98/1985

Verfahrensgebühren

§ 168.

(1) Die Gebühren betragen für:

  1. 1. den Einspruch (§ 102)700 S;
  2. 2. die Beschwerde (§ 70) im Verfahren ohne Gegenpartei800 S;
  1. mit Gegenpartei2 400 S;
  1. 3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag2 600 S;
  2. 4. die Berufung (§ 138)4 000 S;
  1. 5. a) den Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs. 4), auf Übertragung unter Lebenden (§ 33 Abs. 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst im § 43 vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister700 S;
  2. b) den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 45)300 S;
  3. c) den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4)150 S;
  4. d) den Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung (§ 101 Abs. 4) mehr als drei Monate auszusetzen, für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes700 S;
  5. 6. a) den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 12 000 S;
  6. b) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird2 000 S;
  7. c) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist3 000 S.

(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die einen Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages bilden.

(3) Die Entrichtung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Jahresgebühren (§ 166 Abs. 3 und 4), ist durch Überreichung der urschriftlichen Einzahlungs- oder Überweisungsbelege, gegebenenfalls der Ersatzbelege nachzuweisen.

(4) Werden die Belege nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; § 99 Abs. 5 und § 171 Abs. 1 werden dadurch nicht berührt.

(5) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 unter Z 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn das Gesuch vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten. Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und b sind 1 500 S, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c 2 500 S zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.

(6) Durch Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen sowie für Registerauszüge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 300 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden.

(7) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 6 Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen, Bestätigungen und Beglaubigungen erst nach Entrichtung der hierauf entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. Abs. 3 gilt sinngemäß.

1. ÜR zu Abs. 1, 2 und 4: Art. IV BGBl. Nr. 349/1977

2. ÜR zu Abs. 1 und 5: Art. III BGBl. Nr. 526/1981, Art. III BGBl. Nr. 126/1984

3. ÜR zu Abs. 1: Art. III BGBl. Nr. 653/1987

4. Zum Abs. 6: §§ 18, 19 PMV, BGBl. Nr. 98/1985

Schlagworte

Einzahlungsbeleg

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028822

alte Dokumentnummer

N2197026908S

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