1. ÜR zu Abs. 1 und 2: Art. IV BGBl. Nr. 349/1977 2. ÜR zu Abs. 1 und 5: Art. III BGBl. Nr. 526/1981, Art. III BGBl. Nr. 126/1984 3. ÜR zu Abs. 1: Art. III BGBl. Nr. 653/1987 4. zu Abs. 4 siehe § 20 PGMMV, BGBl. Nr. 226/1994
Verfahrensgebühren
§ 168.
(1) Die Gebühren betragen für:
- mit Gegenpartei188 €;
- 3. jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag210 €;
- 4. die Berufung (§ 138)319 €;
- 5. a) den Antrag auf Eintragung des Vorbenützerrechtes (§ 23 Abs. 4), auf Übertragung unter Lebenden (§ 33 Abs. 2 und 3), auf Eintragung einer Lizenz oder einer Lizenzübertragung (§§ 35 bis 37) oder auf eine der sonst im § 43 vorgesehenen Eintragungen in das Patentregister58 €;
- b) den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung (§ 45)23 €;
- c) den Antrag auf Verlängerung der Frist für die Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4)12 €;
- d) den Antrag, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen (§ 101 Abs. 4), für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes58 €;
- 6. a) den Antrag auf Durchführung einer Recherche gemäß § 57a Z 1159 €;
- b) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Antragsteller bekanntgegeben wird159 €;
- c) den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens gemäß § 57a Z 2, wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu recherchieren ist239 €.
(2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z 2 bis 5 festgesetzten für jede Anmeldung und für jedes Patent zu zahlen, die Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages sind.
(3) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z 2) ist zurückerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z 3 und 4 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde Antrag oder die Berufung zurückgewiesen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 unter Z 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Beschlußfassung zurückgezogen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückerstatten. Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. a und b sind 116 €, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 6 lit. c 196 €
zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Zustellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(4) Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Registerauszüge, Patenturkunden, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 23 € nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Höhe der Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängt, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden.
(5) Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig gezahlt werden.
1. ÜR zu Abs. 1 und 2: Art. IV BGBl. Nr. 349/1977
2. ÜR zu Abs. 1 und 5: Art. III BGBl. Nr. 526/1981, Art. III BGBl. Nr. 126/1984
3. ÜR zu Abs. 1: Art. III BGBl. Nr. 653/1987
4. zu Abs. 4 siehe § 20 PGMMV, BGBl. Nr. 226/1994
Schlagworte
Einzahlungsbeleg, Arbeitsaufwand
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40025006
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)