Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
§ 168.
Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006265
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)