Fälligkeit der Rückzahlung des Überweisungsbetrages
§ 168.
Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zu leisten bzw. zurückzuzahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag unverzüglich zu leisten bzw. zurückzuzahlen. § 165 letzter Satz gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40034981
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