§ 167 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

§ 167

§ 167. Der Bundesminister für Justiz kann verfügen, daß von der Ausschreibung der erstmalig zu besetzenden Richterposten eines Bezirksgerichtes am Sitz eines Gerichtshofes erster Instanz abgesehen und die Bewerbungsaufforderung in anderer Weise bekanntgemacht wird.

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