§ 167 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

§ 167

(1) § 167.Die nach diesem Bundesgesetz dem Außensenat des Oberlandesgerichtes und dem Außensenat des Obersten Gerichtshofes übertragenen Aufgaben haben bis einschließlich 31. Dezember 1995 der Personalsenat des Oberlandesgerichtes bzw. der Personalsenat des Obersten Gerichtshofes wahrzunehmen.

(2) Die Personalsenate sind mit 1. Jänner 1996 auch bei jenen Gerichtshöfen neu zu bilden, bei denen die Funktionsperiode des Personalsenates mit Ablauf des 31. Dezember 1995 noch nicht ablaufen würde.

(3) Sprengelrichter dürfen frühestens mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1996 ernannt werden.

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