Teiltätigkeiten
§ 163.
Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 162 ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich:
- 1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
- 2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
- 3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
- 4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
- 5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082426
alte Dokumentnummer
N5199434688J
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