§ 163 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 19.3.1994

Teiltätigkeiten

§ 163.

Eine Gewerbeberechtigung für die Wartung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne des § 162 ist für nachstehende Tätigkeiten erforderlich:

  1. 1. Tätigkeiten am Flugwerk von Luftfahrzeugen;
  2. 2. Tätigkeiten an Triebwerken von Luftfahrzeugen;
  3. 3. Tätigkeiten an der elektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
  4. 4. Tätigkeiten an der nichtelektronischen Bordausrüstung von Luftfahrzeugen;
  5. 5. Tätigkeiten an sonstigem Luftfahrtgerät.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR12082426

alte Dokumentnummer

N5199434688J

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