§ 163 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Kosmetik (Schönheitspflege)

§ 163

§ 163. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion berechtigt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)