Gas- und Wasserleitungsinstallation
§ 163.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegen
- 1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und der Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,
- 2. die Ausführung von Rohrleitungen für Trink- und Nutzwasser in Verkehrsflächen oder in Grundstücken,
- 3. die Ausführung von Wasserleitungen und dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden einschließlich der Montage und des Anschlusses der damit im Zusammenhang stehenden sanitären Einrichtungen.
(2) Nicht der Konzessionspflicht nach Abs. 1 unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz.
Schlagworte
Gasinstallation, Trinkwasser
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070146
alte Dokumentnummer
N5197418545S
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