§ 163 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Gas- und Wasserleitungsinstallation

§ 163.

(1) Der Konzessionspflicht unterliegen

  1. 1. die Ausführung von Gasrohrleitungen und der Anschluß von Gasverbrauchsgeräten aller Art an solche Leitungen,
  2. 2. die Ausführung von Rohrleitungen für Trink- und Nutzwasser in Verkehrsflächen oder in Grundstücken,
  3. 3. die Ausführung von Wasserleitungen und dazugehörigen Ablaufleitungen in Gebäuden einschließlich der Montage und des Anschlusses der damit im Zusammenhang stehenden sanitären Einrichtungen.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession gemäß Abs. 1 Z 1 berechtigt sind, sind unbeschadet der Rechte anderer Gewerbetreibender auch berechtigt, im Zusammenhang mit der Instandsetzung oder Instandhaltung von Geräten im Sinne des Abs. 1 Z 1 Reinigungsarbeiten an den rauchgasseitigen Flächen dieser Geräte durchzuführen.

(3) Nicht der Konzessionspflicht nach Abs. 1 unterliegt die Ausführung von Wasserrohrleitungen für Kraftzwecke und von Wasserrohrleitungen aus Holz.

Schlagworte

Gasinstallation, Trinkwasser

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075762

alte Dokumentnummer

N5198811419J

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