Bestimmung der Zuständigkeit
§ 161.
Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministerium für Justiz zu. § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR12028324
alte Dokumentnummer
N2196924264S
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