§ 161 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Bestimmung der Zuständigkeit

§ 161.

Die Entscheidung darüber, in welcher von mehreren Anstalten für geistig abnorme Rechtsbrecher, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und für gefährliche Rückfallstäter der Vollzug allgemein oder im Einzelfall durchzuführen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu. Ebenso stehen die Entscheidungen darüber, ob ein Vollzug in den Fällen der §§ 158 Abs. 2, 4 und 5, 159 Abs. 1 und 2 und 160 Abs. 1 und 2 in einer der dort genannten Anstalten und in welcher davon durchzuführen ist, dem Bundesministerium für Justiz zu. § 10 Abs. 1 gilt dem Sinne nach.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR40167999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)