§ 161.
Die Mitglieder der Gendarmerie und Sicherheitswache sind, wenn sie als Zeugen zu vernehmen sind, immer wie Personen aus dem Zivilstande zu behandeln. Die Vorladungen an sie sind jedoch nur den selbständigen Kommandanten unmittelbar, den übrigen Mitgliedern dieser Körper aber immer durch ihre Vorgesetzten zuzustellen; diesen obliegt es, das Erscheinen des Vorgeladenen vor dem Gericht anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030463
alte Dokumentnummer
N2197523816S
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