§ 161 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 161.

Die Mitglieder der Gendarmerie und Sicherheitswache sind, wenn sie als Zeugen zu vernehmen sind, immer wie Personen aus dem Zivilstande zu behandeln. Die Vorladungen an sie sind jedoch nur den selbständigen Kommandanten unmittelbar, den übrigen Mitgliedern dieser Körper aber immer durch ihre Vorgesetzten zuzustellen; diesen obliegt es, das Erscheinen des Vorgeladenen vor dem Gericht anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030463

alte Dokumentnummer

N2197523816S

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